LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2012
6 Sa 1782/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 186/11

Eingruppierung eines Bauleiters aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1782/11

DRsp Nr. 2014/3662

Eingruppierung eines Bauleiters aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Haben die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung die den einzelnen Funktionsbezeichnungen zugewiesenen Tätigkeitsbeispiele in ihrer Gesamtheit jeweils nur einmal als Tätigkeitsbeispiel genannt, sind die allgemeinen Vergütungsmerkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt wird; wollen die Tarifvertragsparteien die Bedeutung der von ihnen selbst genannten Richtbeispiele ausschließen, müssen sie eindeutig klarstellen, dass die Erfüllung eines Richtbeispiels nicht ausreicht, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe nicht gegeben sind. 2. Da Gesamtbetriebsvereinbarungen ebenso wie Tarifverträgen unmittelbare und zwingende Wirkung zukommt, sind diese Grundsätze auch auf Betriebsvereinbarungen anzuwenden. 3. Die Entscheidungsverantwortung eines Bauleiters besteht darin, während des gesamten Bauvorhabens sicherzustellen, dass das zu erstellende Werk mit den von der Arbeitgeberin und dritter Seite vorgegebenen Vorschriften in Einklang steht und in Betrieb genommen werden kann; das ist Kern der dem Bauleiter übertragenen fachlichen Verantwortung.