LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2018
12 TaBV 5/18
Normen:
BetrVG § 99; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 68/17

Eingruppierung eines Bediensteten in einem Cash Office nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 12 TaBV 5/18

DRsp Nr. 2018/8534

Eingruppierung eines Bediensteten in einem Cash Office nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW

Die Zentralisierung mehrerer einfacher kaufmännischer Arbeiten in einem sog. Cash Office (Kassenbüro) führt nicht dazu, dass es sich um gehobene kaufmännische Tätigkeiten i.S.v. Gehaltsgruppe B II Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW handelt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2017 - 3 BV 68/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen;

Gründe

A.Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von zwei Arbeitnehmerinnen, die im sogenannten Cash Office (Kassenbüro) als "Retail Operative (Sales Assistant)" tätig sind.

Unternehmensgegenstand der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist der Vertrieb von Bekleidung und Accessoires. Sie betreibt bundesweit zahlreiche Filialen. Der Beteiligte zu 2) ist der am Standort F., an dem 272 Mitarbeiter beschäftigt waren, gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

Die Arbeitgeberin war Mitglied im Handelsverband NRW und bislang nicht an einen Flächentarifvertrag gebunden. Sie schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 16.12.2016 einen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (im Folgenden: AÜTV). In diesem hieß es u.a.:

"Präambel

1. 2.