Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2017 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von zwei Arbeitnehmerinnen, die im sogenannten Cash Office (Kassenbüro) als "Retail Operative (Sales Assistant)" tätig sind.
Unternehmensgegenstand der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist der Vertrieb von Bekleidung und Accessoires. Sie betreibt bundesweit zahlreiche Filialen. Der Beteiligte zu 2) ist der am Standort F., an dem 272 Mitarbeiter beschäftigt waren, gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
Die Arbeitgeberin war Mitglied im Handelsverband NRW und bislang nicht an einen Flächentarifvertrag gebunden. Sie schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 16.12.2016 einen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (im Folgenden: AÜTV). In diesem hieß es u.a.:
"Präambel
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