LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2018
15 Sa 86/18
Normen:
ArbGG § 12a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 2215/17

Eingruppierung eines Beton- und Stahlbetonbauers bei Erfüllung des Tarifmerkmals selbstständige AusführungAnspruch auf Beitreibungskostenpauschale im Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 86/18

DRsp Nr. 2018/10758

Eingruppierung eines Beton- und Stahlbetonbauers bei Erfüllung des Tarifmerkmals „selbstständige Ausführung“ Anspruch auf Beitreibungskostenpauschale im Arbeitsverhältnis

1. Das Eingruppierungsmerkmal der Lohngruppe 4 BRTV "selbstständige Ausführung" ist dann erfüllt, wenn die Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung ausgeübt wird. 2. Auf die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "selbstständige Leistungen" im Sinne der öffentlichen Tarifverträge kommt es nicht an (a.A LAG Schleswig-Holstein 30.11.2016 - 6 Sa 194/16 - juris Rn. 80; LAG Mecklenburg- Vorpommern 18.05.2011 - 2 Sa 15/11 - juris Rn. 51). 3. Die Beitreibungskostenpauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis verlangt werden.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. November 2017 - 60 Ca 2215/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, Vergütungsdifferenzen für die Zeiträume September 2016 bis August 2017 und über die Zahlung von Verzugspauschalen.