LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2009
9 Sa 313/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 3; ERA-ETV § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 499/08

Eingruppierung eines Einkäufers aufgrund einer Rahmenbetriebsvereinbarung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 313/09

DRsp Nr. 2010/880

Eingruppierung eines Einkäufers aufgrund einer Rahmenbetriebsvereinbarung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens

1. Die im Einzelfall zwischen den Betriebsparteien vereinbarte "Rahmenbetriebsvereinbarung ERA Einführung" regelt die Eingruppierung der bereits vor ERA-Einführung bei der Arbeitgeberin beschäftigten Mitarbeiter im Sinne einer Regelüberführung abschließend; das ergibt eine Auslegung der Rahmenbetriebsvereinbarung. 2. Die Rahmenbetriebsvereinbarung ist wirksam; sie verstößt nicht gegen Tarifrecht und auch nicht gegen die Regelungen der § 4 Abs. 2 und 3 TVG oder § 77 Abs. 3 BetrVG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 26.02.2009, Az.: 6 Ca 499/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 3; ERA-ETV § 6 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und hieraus resultierende Zahlungsansprüche.