LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.11.2008
16 TaBV 26/08
Normen:
BETV § 3 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 9/07

Eingruppierung eines Gebietleiters in der Mineralölindustrie

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 16 TaBV 26/08

DRsp Nr. 2009/4317

Eingruppierung eines Gebietleiters in der Mineralölindustrie

1. Gemäß § 3 Abs. 2 BETV (Bundesentgelttarifvertrag vom 18.07.1987 in der Fassung vom 30.09.2004) werden die Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert; für eine Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend 2. Zwischen der Entgeltgruppe E 10 und E 11 besteht ein Qualitätssprung dergestalt, dass geprüft werden muss, ob nur auf Teilgebieten oder in beschränktem Umfang selbständig kaufmännische Tätigkeiten zu verrichten sind oder ob diese generell selbständig erbracht werden müssen, wobei in der Entgeltgruppe E 10 hochwertige kaufmännische Tätigkeit gefordert wird, in der Entgeltgruppe E 11 ein Fachhochschulabschluss; des Weiteren ist ein Fachhochschulabschluss jedoch nicht erforderlich, wenn durch hochwertige kaufmännische Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe E 10 eine entsprechende Berufserfahrung gleichwertige Kenntnisse ersetzt.