LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2010
5 TaBV 25/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; ERA § 5 Abs. 4; ERA-ETV § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/09

Eingruppierung eines Konstruktionstechnikers in der Metall- und Elektroindustrie; Abgrenzung der Tarifbegriffe Aufgabengebiet und Aufgabenbereich; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Zustimmungsersetzung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 25/10

DRsp Nr. 2011/1538

Eingruppierung eines Konstruktionstechnikers in der Metall- und Elektroindustrie; Abgrenzung der Tarifbegriffe Aufgabengebiet und Aufgabenbereich; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Zustimmungsersetzung

1. Zur Abgrenzung der Entgeltgruppen E 9 und E 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 6.7.2004. 2. Bei einem Aufgabengebiet handelt es sich um mehrere verschiedene Aufgaben, die sachlich zusammenhängen. 3. Eine Erweiterung ist anzunehmen, wenn über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinaus zusätzlich Aufgaben erledigt werden. 4. Ein Aufgabenbereich umfasst verschiedene Arbeitsaufgaben, die sich nicht sachlich zusammenfassen lassen. 5. Für die Feststellung, ob ein sachlicher Zusammenhang besteht, ist auf fachliche und/oder organisatorische Kriterien abzustellen. Für die fachliche Beurteilung können Berufsbilder herangezogen werden, soweit eine fachspezifische Berufsausbildung oder ein fachspezifisches Studium existieren und für die Erledigung der Aufgabe notwendig sind. Organisatorischen Kriterien können sich z. B. aus der Aufbauorganisation des konkreten Unternehmens ergeben. Den Niveaubeispielen können keine Kriterien für die Abgrenzung von Aufgabengebiet und Aufgabenbereich entnommen werden.