LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2014
8 Sa 467/14
Normen:
Anl 32 Anh E VergGr 5 Ziff. 2 DCVArbVtrRL,; Anl. 32 Anh F DCVArbVtrRL, § 3 KrPflG;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 561/13

Eingruppierung eines Krankenpflegers

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 467/14

DRsp Nr. 2015/1489

Eingruppierung eines Krankenpflegers

1. Führt eine examinierte Pflegekraft im Bereich der ambulanten Pflege Grund- und Behandlungspflege im Rahmen eines selbst geplanten Pflegeprozesses selbständig durch, begründet dies keine Eigenständigkeit, die eine Eingruppierung nicht als Krankenpfleger, sondern als Gemeindekrankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe 5 Ziffer 2 der Anlage 32 - Anhang E DCVArbVtrRL (AVR) rechtfertigt.2. Eigenständigkeit im Sinne dieser Eingruppierungsnorm setzt vielmehr voraus, dass neben der Durchführung auch die Art und Weise der Wahrnehmung der Aufgaben eigenverantwortlich strukturiert und organisiert wird (im Anschluss an LAG München, Urteil vom 05.11.2013 - 9 Sa 372/13).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.02.2014 - 4 Ca 561/13 L - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anl 32 Anh E VergGr 5 Ziff. 2 DCVArbVtrRL,; Anl. 32 Anh F DCVArbVtrRL, § 3 KrPflG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas).