BAG - Urteil vom 27.08.2008
4 AZR 484/07
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung); BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 (Auslegung); ZPO § 559 Abs. 1; Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G (vom 7. Juni 1991) § 2, Anlage 1; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II vom 31. Januar 1962) § 63; Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (AnwendungsTV i.d.F. vom 25. August 2004) § 4 Abschnitt B Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 210 zu § 1 TVG Auslegung
AuR 2009, 59
BAGE 127, 305
MDR 2009, 273
NZA 2009, 639
NZA-RR 2009, 264
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 355/07
ArbG Berlin, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 16275/06

Eingruppierung eines Landschaftsgärtners, Heraushebungsmerkmale, Wertender Vergleich mit der [Normal-] Tätigkeit

BAG, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 484/07

DRsp Nr. 2008/18162

Eingruppierung eines Landschaftsgärtners, Heraushebungsmerkmale, Wertender Vergleich mit der [Normal-] Tätigkeit

1. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Sie bilden die Vergleichsgrundlage für die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit durch "besonders hochwertige Arbeiten" heraushebt. 2. Bestimmt sich die Eingruppierung eines Landschaftsgärtners nach Aufbaufallgruppen, sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der (Normal-)Tätigkeit eines Landschaftsgärtners und derjenigen mit dem herausgehobenen Tätigkeitsmerkmal ermöglichen. Orientierungssätze: 1. Die Prüfung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer Aufbaufallgruppe erfordert einen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Kläger die Darlegung derjenigen Tatsachen, die den wertenden Vergleich ermöglichen.