LRTV (Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 6. Juli 1984) § 4, Lohngruppen VI, VII; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6. Juli 1984) Anhang D (Weiterverarbeitung gültig ab 1. Juli 1990) Nr. 2, Anhang A III 5; TVG § 1 (Tarifverträge: Druckindustrie);
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 1 TVG
BB 1995, 416
NZA 1995, 860
SAE 1996, 263
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 827/92
ArbG Augsburg, vom 26.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1735/91
Eingruppierung eines Maschinenführers in Buchbinderei
BAG, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 901/93
DRsp Nr. 1995/3152
Eingruppierung eines Maschinenführers in Buchbinderei
»1. Da die Tätigkeitsbeispiele Nr. 5 und Nr. 13 in der Lohngruppe VII LRTV verantwortliches Einrichten, Bedienen und Überwachung der Fertigung an Weiterverarbeitungsstraßen mit mehr als vier Bearbeitungsstationen voraussetzen, haben Arbeitnehmer, die nur für die Überwachung von mehr als vier Bearbeitungsstationen einer Weiterverarbeitungsstraße zuständig sind, keinen Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.2. Tätigkeitsmerkmale von Eingruppierungsbestimmungen des LRTV dürfen nicht unter Heranziehung von qualitativen Besetzungsregeln der Anhänge zum MTV ausgelegt werden.«Hinweise des Senats:Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung zur Auslegung der Eingruppierungsbestimmungen des LRTV, z.B. Urteil des Senats vom 15. März 1989 - 4 AZR 627/88 - AP Nr. 23 zu § 1TVG Tarifverträge: Druckindustrie.
Normenkette:
LRTV (Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 6. Juli 1984) § 4, Lohngruppen VI, VII; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6. Juli 1984) Anhang D (Weiterverarbeitung gültig ab 1. Juli 1990) Nr. 2, Anhang A III 5; TVG § 1 (Tarifverträge: Druckindustrie);
Tatbestand:
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