LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2002
7 Sa 1143/01 E
Normen:
BAT § 22 ; BAT § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 15.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 78/01

Eingruppierung eines psychologischen Psychotherapeuten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 1143/01 E

DRsp Nr. 2003/10525

Eingruppierung eines psychologischen Psychotherapeuten

»1. Ein psychologischer Psychotherapeut kann nicht in die für Ärzte maßgeblichen Fallgruppen eingruppiert werden, da er weder Arzt ist noch eine analoge Anwendung mangels Tariflücke in Betracht kommt. 2. Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Art. 9 Abs.3 GG geschützten Tarifautonomie festzulegen, ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie eine tarifliche Vergütungsregelung treffen wollen.«

Normenkette:

BAT § 22 ; BAT § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger, nachdem ihm die Approbation als psychologischer Psychotherapeut erteilt worden ist, nach den Merkmalen für Ärzte eingruppiert werden kann.

Der am geborene Kläger war vom 01.September 1992 bis zum 31.Dezember 2002 bei dem beklagten Land als Diplom-Psychologe beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17.August 1992 (Bl. 13, 14 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Zuletzt bezog er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT.