Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2017 -
Die Entscheidung über die weitergehende Beschwerde bleibt einem abschließenden Beschluss vorbehalten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten - soweit für den vorliegenden 2. Teilbeschluss von Interesse - über die tarifgerechte Ein- bzw. Umgruppierung eines sog. Supervisors im Lager (Stockroom-Supervisor) und einer Supervisorin im sog. Cash-Office.
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