LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.10.2018
4 TaBV 78/17
Normen:
BetrVG § 99; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW);
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 118/17

Eingruppierung eines Supervisors Lager und einer Supervisorin Cash Office nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 78/17

DRsp Nr. 2019/2888

Eingruppierung eines Supervisors Lager und einer Supervisorin Cash Office nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW

Zur Eingruppierung von Supervisoren Lager und Supervisoren Cash Office (hier: Gehaltsgruppe II GTV NRW)

1. Ein Supervisor Lager, der nicht über eine Einkaufsbefugnis verfügt und keinen Spielraum für eigenständige Entscheidungen im Sinne einer selbständigen Tätigkeit hat, ist zutreffend in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW eingruppiert. 2. Auch eine Cash-Office-Supervisorin, die selbst nicht mit Kassiervorgängen betraut ist, ist ebenfalls zutreffend in die Vergütungsgruppe II eingruppiert.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2017 - 15 BV 118/17 - wird auch hinsichtlich der Anträge zu 6) und 12) zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die weitergehende Beschwerde bleibt einem abschließenden Beschluss vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW);

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten - soweit für den vorliegenden 2. Teilbeschluss von Interesse - über die tarifgerechte Ein- bzw. Umgruppierung eines sog. Supervisors im Lager (Stockroom-Supervisor) und einer Supervisorin im sog. Cash-Office.