LAG Hamburg - Beschluss vom 26.05.2008
5 TaBV 8/07
Normen:
LuftSiG § 5 Abs. 1 ; LuftSiG § 8 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 26/06

Eingruppierung; Flughafenzugangskontrolle

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/07

DRsp Nr. 2008/19851

Eingruppierung; Flughafenzugangskontrolle

»1. Die gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangskontrolle von Passagieren, § 5 Abs. 1 LuftSiG, einerseits und sonstigen Personen, § 8 Abs. 1 Nr. LuftSiG, andererseits vor Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafen sind im Wesentlichen gleich. 2. Knüpft der Entgeltrahmentarifvertrag für die Eingruppierung am Merkmal des Umfangs der erforderlichen Einarbeitungszeit/Ausbildung an, ist eine nach der jeweiligen Gruppe differenzierende unterschiedliche Eingruppierung der mit der Kontrolle befassten Mitarbeiter nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

LuftSiG § 5 Abs. 1 ; LuftSiG § 8 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG um die Eingruppierung von im Kontrolldienst am Flughafen eingesetzten Arbeitnehmern.