LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2002
13 Sa 680/02 E
Normen:
DÜG § 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 64 ; ArbGG § 66 ; ArbGG § 72 a ; TV AL II § 51 ; ZPO § 97 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 1 Ca 567/01 E - 14.02.2002,

Eingruppierung Garrison GGS-Manager

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 13 Sa 680/02 E

DRsp Nr. 2003/9571

Eingruppierung Garrison GGS-Manager

»Ein Angestellter der Stationierungsstreitkräfte, dem 89 Arbeitnehmer des Wachdienstes (bewaffnete Wachleute, Hundeführer) unterstellt sind und dessen Tätigkeit in der Personalführung und fachlichen Überwachung des Personals besteht, erfüllt nicht die Anforderungen der Gehaltsgruppe ZB 8 TV AL II.«

Normenkette:

DÜG § 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 64 ; ArbGG § 66 ; ArbGG § 72 a ; TV AL II § 51 ; ZPO § 97 ; ZPO § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ab 01.04.2000 Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8 TV AL II hat. Der weitergehende erstinstanzliche Klageantrag, Vergütung nach ZB 9, wird im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Außerdem begehrt der Kläger Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrten vom Wohnort in zur Dienststelle in H für die Monate Juli und August 2001 in Höhe von 3.006,43 EURO.

Der Kläger ist seit dem 20.06.1975 bei den in Deutschland beschäftigt. Die Anwendung der Tarifverträge für die Beschäftigten der Stationierungsstreitkräfte ist vertraglich vereinbart. Der Kläger begann seine Tätigkeit als Hundeführer, ZB 2, und war schließlich vom 01.03.1989 bis zum 30.08.1999 Chief Superintendent, ZB 8, am Standort.