LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.05.2005
18/4 TaBV 169/04
Normen:
BetrVG § 99 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 11/03

Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst - rechtmäßige Unterscheidung zwischen Meisterabschluss und Fachhochschulabsolventen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 18/4 TaBV 169/04

DRsp Nr. 2006/1585

Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst - rechtmäßige Unterscheidung zwischen Meisterabschluss und Fachhochschulabsolventen

»Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT-Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) setzt den Meisterabschluss voraus. Dieses Ausbildungserforderung wird nicht durch einen Fachhochschulabschluss erfüllt. Die unterschiedliche Eingruppierung von Meistern und Fachhochschulabsolventen verstösst nicht gegen den Gleichheitssatz.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; TVG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren um die zutreffende Eingruppierung des Leiters der Betriebsstätte A, Herrn Dipl.-Ing. (FH) B. Während der Antragsteller, Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführer (im Folgenden: Arbeitgeber), die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Tarifgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT - Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) begehrt, hält der Antragsgegner, Beteiligte zu 2. und Beschwerdegegner (im Folgenden: Betriebsrat), die Eingruppierung in die Tarifgruppe V b dieses Tarifvertrages für allein tarifgerecht.