LAG München - Urteil vom 27.10.2000
9 Sa 288/00
Normen:
TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II LohnGr 4 FallGr 6.11; MTL II (MTV für Arbeiter der Länder); TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1152/99

Eingruppierung: Kfz-Handwerker als Hausmeister

LAG München, Urteil vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 288/00

DRsp Nr. 2002/15147

Eingruppierung: Kfz-Handwerker als Hausmeister

Der Ausbildungsberuf des Kfz-Handwerkers ist im Regelfalle kein "einschlägiger" anerkannter Ausbildungsberuf für die Eingruppierung als Hausmeister in Lohngruppe 4 Fallgruppe 6.11 des TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II.

Normenkette:

TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II LohnGr 4 FallGr 6.11; MTL II (MTV für Arbeiter der Länder); TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, geboren am ..., hat vom 12.3.1956 bis 11.9.1959 erfolgreich eine Ausbildung zum KFZ-Handwerker absolviert. Er ist seit 1.8.1986 bei der Polizeidirektion in ... beschäftigt und dort seit 1.3.1991 als Hausmeister eingesetzt. Die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten sind in der sogenannten "Hausmeisterstundenberechnung" (Bl. 84 ff d. A.) beschrieben.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt den Bestimmungen des MTV für Arbeiter der Länder (MTL II) und dem TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II (TV Lohngruppenverzeichnis).

Am 1.3.1994 wurde der Kläger von Lohngruppe 3 im Wege des Bewährungsaufstieges in Lohngruppe 4 und am 1.3.1998 im Wege des Zeitaufstieges in Lohngruppe 4a höhergruppiert.