Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, geboren am ..., hat vom 12.3.1956 bis 11.9.1959 erfolgreich eine Ausbildung zum KFZ-Handwerker absolviert. Er ist seit 1.8.1986 bei der Polizeidirektion in ... beschäftigt und dort seit 1.3.1991 als Hausmeister eingesetzt. Die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten sind in der sogenannten "Hausmeisterstundenberechnung" (Bl. 84 ff d. A.) beschrieben.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt den Bestimmungen des
Am 1.3.1994 wurde der Kläger von Lohngruppe 3 im Wege des Bewährungsaufstieges in Lohngruppe 4 und am 1.3.1998 im Wege des Zeitaufstieges in Lohngruppe 4a höhergruppiert.
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