Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der am 11.01.12xx geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge. Seit dem 01.08.1981 ist er bei der beklagten Stadt im Jugendamt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 13.07./31.07.1981 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 d.A.). Beide Parteien sind tarifgebunden.
Eingesetzt wurde der Kläger zunächst als Stadtjugendpfleger unter Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b
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