LAG Hamm - Urteil vom 14.08.2002
18 Sa 1552/01
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BAT (1975) § 22 § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 888/01

Eingruppierung, Leiter des Jugendamts, Sozial- und Erziehungsdienst, Leitungstätigkeit, Heraushebung durch das Maß der Verantwortung

LAG Hamm, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 1552/01

DRsp Nr. 2003/4826

Eingruppierung, Leiter des Jugendamts, Sozial- und Erziehungsdienst, Leitungstätigkeit, Heraushebung durch das Maß der Verantwortung

»Der Arbeitsvorgang "Leitung des Jugendamts der Stadt S. (49.000 Einwohner)" hebt sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 TV SED heraus.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BAT (1975) § 22 § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 11.01.12xx geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge. Seit dem 01.08.1981 ist er bei der beklagten Stadt im Jugendamt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 13.07./31.07.1981 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 d.A.). Beide Parteien sind tarifgebunden.

Eingesetzt wurde der Kläger zunächst als Stadtjugendpfleger unter Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Ab 01.01.1991 bezieht der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT.