LAG Hamm - Urteil vom 14.08.2002
18 Sa 1822/01
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BAT (1975) § 22 § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 497/01

Eingruppierung, Sachbearbeitung, Arbeitsvorgang, Steuerangelegenheiten, Objektverwaltung, selbständige Leistungen, Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA

LAG Hamm, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 1822/01

DRsp Nr. 2003/4827

Eingruppierung, Sachbearbeitung, Arbeitsvorgang, Steuerangelegenheiten, Objektverwaltung, selbständige Leistungen, Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA

»Die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen und Widersprüchen bei der Veranlagung von Grundbesitzabgaben und die Bearbeitung von Personal- und Versicherungsangelegenheiten sowie die Vorbereitung und Ausführung von Pachtverträgen im Rahmen einer Objektverwaltung (Kleinbad, Campingplatz, Liegenschaften) erfordern selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BAT (1975) § 22 § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 06.08.1958 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung der Fachhochschulreife in der Zeit vom 01.08.1988 bis zum 15.07.1991 eine Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der beklagten S9xxx, die 34.000 Einwohner hat. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist sie seit dem 16.07.1991 bei der beklagten S9xxx als Verwaltungsangestellte tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 16.07.1991 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 28 d.A.). Beide Parteien sind tarifgebunden.