LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.1998
2 Sa 1404/98
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1 ; Bezirks-Zusatztarifvertrag - A/NW (BZT-A/NRW - in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14. Februar 1986) § 6 Abschn. B Abs. 7 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT I Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 6 (6) Ca 2030/98 - 20.07.98,

Eingruppierung: Schulhausmeister - Bewährungsaufstieg

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 1404/98

DRsp Nr. 2002/8284

Eingruppierung: Schulhausmeister - Bewährungsaufstieg

Schulhausmeister der Vergütungsgruppe VIb BAT plus Zulage haben keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Vergütungsgruppenzulage nach sechsjähriger Bewährung.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1 ; Bezirks-Zusatztarifvertrag - A/NW (BZT-A/NRW - in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14. Februar 1986) § 6 Abschn. B Abs. 7 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.12.1991 als vollzeitbeschäftigter Schulhausmeister in einer von der beklagten Stadt getragenen Schule beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT/VKA sowie der Bezirks- Zusatztarifvertrag - A/NRW in der Fassung des 30. Änderungstarifvertrages vom 14.02.1986 Anwendung. Nach § 6 Abschnitt B Absatz 7 des zuletzt genannten Tarifvertrages stellt sich die Eingruppierung der Schulhausmeister wie folgt dar:

"Es sind eingruppiert: