LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2014
13 TaBV 4/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/14

Eingruppierung von Beschäftigten im TextileinzelhandelZustimmungsersetzungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu den Tarifbegriffen einer Ersten Verkäuferin und Schaufenstergestalterin sowie eines Lagerersten oder Lagerverwalters

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 4/14

DRsp Nr. 2015/2826

Eingruppierung von Beschäftigten im Textileinzelhandel Zustimmungsersetzungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu den Tarifbegriffen einer "Ersten Verkäuferin" und "Schaufenstergestalterin" sowie eines "Lagerersten" oder "Lagerverwalters"

Zur Eingruppierung einer "Sales Associate", einer "Visual Merchandiserin" und eines "Stockroom Associate" nach dem Einzelhandelstarifvertrag Baden-Württemberg.

1. Werden mit der Bezeichnung "Sales Associate" der Sache nach im Wesentlichen die Kundenberatung und das Kassieren erfasst, wobei auch die Warenpräsentation übernommen und zusammen mit dem Lager die Verfügbarkeit der Waren sichergestellt wird, sind dies klassische Tätigkeiten einer Verkäuferin und Kassiererin mit einfachen Tätigkeiten; eine Eingruppierung als "Erste Verkäuferin" oder "Kassiererin mit gehobener Tätigkeit" ist demnach ausgeschlossen. 2. Entspricht die von der Arbeitgeberin gewählte Bezeichnung "Visual Merchandiserin" dem Begriff der "Angestellten in der Dekoration/Dekorateurin", wird diese Tätigkeit in einer eher umgangssprachlichen Weise von dem Tarifbegriff der "Schaufenstergestalterin" abgegrenzt, der einem bestimmten Berufsbild zugeordnet ist.