LAG Nürnberg - Urteil vom 10.09.2002
6 (8) Sa 202/01
Normen:
BGB § 157 ; BGB § 133 ; BAT § 22 ; Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Ziff. 12, 13;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3092/00

Eingruppierung von Musiklehrern an Gymnasien - Vergleichbarkeit von Fachakademie mit Musikhochschule und Musikakademie - Auslegung einer Vertragsabrede über eine bestimmte Vergütungsgruppe

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 6 (8) Sa 202/01

DRsp Nr. 2003/4976

Eingruppierung von Musiklehrern an Gymnasien - Vergleichbarkeit von Fachakademie mit Musikhochschule und Musikakademie - Auslegung einer Vertragsabrede über eine bestimmte Vergütungsgruppe

»1. Zur Auslegung einer Regelung im Anstellungsvertrag, wonach die Zahlung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe "nach den Eingruppierungsrichtlinien nicht möglich" sei. 2. Behauptet der Arbeitnehmer, er erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen unterschiedlicher Vergütungsgruppen, weil diese letztlich dieselben Voraussetzungen aufweisen sollen, dann folgt hieraus nicht automatisch der Anspruch auf die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe. 3. Der Begriff "Musikakademie" im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer an Gymnasien des Bayer. Kultusministeriums ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "Fachakademie für Musik (Konservatorium)". 4. Eingruppierungsrichtlinien sind nicht ermessensfehlerhaft oder gleichheitswidrig, wenn sie bei gleicher ausgeübter Tätigkeit nach dem Ausbildungsabschluss des Arbeitnehmers differenzieren.«

Normenkette:

BGB § 157 ; BGB § 133 ; BAT § 22 ; Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Ziff. 12, 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung eines Musiklehrers.