Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 13.11.1992 als Facharbeiter beschäftigt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags (Bl. 91/92 d.A.), der in § 2 auf die Tarifverträge für die Arbeiter ... in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt.
Bis zum 30.04.1997 war der Kläger als Schlosser eingesetzt und wurde nach der Lohngruppe E6 des Entgelttarifvertrags (ETV) vergütet. Im Zeitraum 01.09.1996 bis 30.04.1997 nahm der Kläger bereits Aufgaben als Werkmeister nach der Funktionsbeschreibung WNS409 wahr (auf diese Funktionsbeschreibung Bl. 22-24 d.A. wird Bezug genommen) und erhielt einen Entgeltausgleich nach § 3 Abs. 3a ETV.
Ab dem 01.05.1997 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 28.04.1997 (Bl. 95 d.A.) der Arbeitsplatz "WNS 434" ... übertragen, der nach dem ETV mit der Entgeltgruppe E8 bewertet ist.
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