LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2008
6 TaBV 35/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 40/08

Einigungsstelle für Gesamtbetriebsvereinbarung zur Nutzung eines Zeitwirtschaftssystems - Rechtsschutzinteresse bei Nichtverhandelnwollen im zwingenden Mitbestimmungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 35/08

DRsp Nr. 2009/2575

Einigungsstelle für Gesamtbetriebsvereinbarung zur Nutzung eines Zeitwirtschaftssystems - Rechtsschutzinteresse bei Nichtverhandelnwollen im zwingenden Mitbestimmungsverfahren

1. Ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden oder Bestimmung der Zahl der Beisitzer darf nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 2. § 98 ArbGG will vor allem eine beschleunigte Bildung der Einigungsstelle ermöglichen und verhindern, dass das Gericht in eine umfassende und zeitraubende Zuständigkeitsprüfung verstrickt wird; deshalb genügt es, wenn sich der Antragsteller vergeblich um Verhandlungen bemüht hat und der andere Betriebspartner dazu nicht bereit ist, andernfalls könnte der verhandlungsunwillige Teil das Einigungsstelleverfahren dauerhaft blockieren. 3. Im Vordergrund des Bestellungsverfahrens steht materiellrechtlich die Frage der Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle, deren Regelungsgegenstand im Tenor des gerichtlichen Beschlusses angegeben wird; davon zu unterscheiden ist das für das Bestellungsverfahren nötige Rechtschutzinteresse, das nicht mit der Begründung verneint werden kann, es bestünde kein Streit über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer.