LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2009
26 TaBV 1185/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 112 a;
Fundstellen:
AuR 2010, 132
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 8472/09

Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan bei Filialschließungen und zeitgleicher Eröffnung von XL-Märkten durch Schwestergesellschaft; Vermutung eines einheitlichen Konzepts bei Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 26 TaBV 1185/09

DRsp Nr. 2010/3462

Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan bei Filialschließungen und zeitgleicher Eröffnung von XL-Märkten durch Schwestergesellschaft; Vermutung eines einheitlichen Konzepts bei Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Arbeitgeberin

1. Für die Frage, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt der Anhörung bzw. Entscheidung darstellt (ArbGG/Koch § 98 Rn. 17). Soweit eine Betriebsänderung bereits durchgeführt ist, kommt die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich eines Interessenausgleichs nicht mehr in Betracht. Ist zu vermuten, dass den Maßnahmen ein einheitliches Konzept zugrunde liegt und dass sie noch nicht abgeschlossen sind, kommt ein Interessenausgleich für alle nicht auszuschließenden künftigen Teilmaßnahmen (hier: weitere Filialschließungen) in Betracht.