LAG Hamm - Beschluss vom 18.02.2014
7 TaBV 1/14
Normen:
§§ 98 Abs. 1, S. 2 ArbGG; 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 66/13

Einigungsstelle für KurzarbeitInitiativrechtEinführung von KurzarbeitZur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 1/14

DRsp Nr. 2014/4999

Einigungsstelle für KurzarbeitInitiativrechtEinführung von KurzarbeitZur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

Eine Einigungsstelle zum Thema "Kurzarbeit" ist auch dann nicht offensichtlich unzuständig, wenn deren Einrichtung auf einer Initiative des Betriebsrats beruht.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.12.2013 - 2 BV 66/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 98 Abs. 1, S. 2 ArbGG; 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Kurzarbeit im Betrieb C.

Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin, die in C derzeit mit knapp über 400 Beschäftigten insbesondere Turbinenschaufeln für Flugzeugturbinen mittels Feingusses produziert, beabsichtigt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 19.07.2013 eine Personalreduzierung von mindestens 15 % der Stammbelegschaft. Nach Unterrichtung des Betriebsrates über diese Planungen regte der Betriebsrat zunächst an, mit Hilfe von Kurzarbeit dem zu erwartenden Auftragsrückgang zu begegnen; die Arbeitgeberin lehnt die Einführung von Kurzarbeit ab.