LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2008
10 TaBV 303/08
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 1 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15726/07

Einigungsstelle; ständige Einigungsstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 303/08

DRsp Nr. 2008/18322

Einigungsstelle; ständige Einigungsstelle

»Eine ständige Einigungsstelle kann nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. Das gilt auch im Zusammenhang mit Wochendienstplänen. Eine Annexkompetenz besteht insoweit nicht.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 1 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle.

Mit Beschluss vom 4. Januar 2007 hatte das Arbeitsgericht Berlin den Richter am Arbeitsgericht A. B. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, "die über die Neuregelung einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten, Mehrarbeit und Überstunden entscheiden soll." (Bl. 39-42 d.A.).