I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2007 hatte das Arbeitsgericht Berlin den Richter am Arbeitsgericht A. B. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, "die über die Neuregelung einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten, Mehrarbeit und Überstunden entscheiden soll." (Bl. 39-42 d.A.).
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