LAG Hamm - Beschluss vom 15.01.1991
13 TaBV 112/90
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 220
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 32/90

Einigungsstelle: Vergütung von Beisitzern

LAG Hamm, Beschluss vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 13 TaBV 112/90

DRsp Nr. 2001/14531

Einigungsstelle: Vergütung von Beisitzern

1. Nach § 76 a Abs. 3 BetrVG haben der Vorsitzende und die nicht dem Betrieb angehörenden Beisitzer der Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, wobei sich die Höhe der Vergütung nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG richtet. 2. Solange es an der in § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Rechtsverordnung fehlt, bedarf es zur Bestimmung der Höhe der Vergütung entweder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Einigungsstellenmitglied oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, einer Bestimmung der Vergütungshöhe durch das anspruchsberechtigte Einigungsstellenmitglied nach billigem Ermessen gemäss den §§ 316, 315 BGB unter Beachtung der Grundsätze des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG. Für eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe ist nur Raum, wenn die vom Einigungsstellenmitglied getroffene Vergütungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB).