LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 11.11.2008
5 TaBV 16/08
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG § 76 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7; ArbeitsschG § 3, § 12; MTV DTKS § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 20/08

Einigungsstelle zum betrieblichen Arbeitsschutz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/08

DRsp Nr. 2009/1795

Einigungsstelle zum betrieblichen Arbeitsschutz

Der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle kann nur bei einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle abgelehnt werden (§ 98 ArbGG). Der Antrag eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand einzurichten "Organisatorische Maßnahmen zur Einbeziehung des betrieblichen Arbeitsschutzes und seiner Wirksamkeitskontrollen in die betrieblichen Führungsstrukturen", kann nicht abgelehnt werden, da es gewichtige Stimmen in der Literatur gibt, die annehmen, dass der Betriebsrat bei der Ausfüllung und Umsetzung der Vorgaben aus § 3 ArbSchG nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG zu beteiligen sei (vgl. nur Kania in: Erfurter Kommentar, 9. Auflage 2009, § 87 BetrVG RNr. 66).

Tenor:

Auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 5. August 2008 (1 BV 20/08) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

1. Der Richter am Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Herr B E wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen

a) Organisatorische Maßnahmen zur Einbeziehung des betrieblichen Arbeitsschutzes und seiner Wirksamkeitskontrollen in die betrieblichen Führungsstrukturen,

b) Krankenbesuche sowie telefonische Kontaktaufnahme mit erkrankten Mitarbeitern

c) Krankmeldeprozesse

d) Gestaltung von Arbeitsschutzunterweisungen und