Auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 5. August 2008 (
1. Der Richter am Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Herr B E wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen
a) Organisatorische Maßnahmen zur Einbeziehung des betrieblichen Arbeitsschutzes und seiner Wirksamkeitskontrollen in die betrieblichen Führungsstrukturen,
b) Krankenbesuche sowie telefonische Kontaktaufnahme mit erkrankten Mitarbeitern
c) Krankmeldeprozesse
d) Gestaltung von Arbeitsschutzunterweisungen und
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