LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.11.2008
6 TaBV 34/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 41/08

Einigungsstelle zum Einsatz funkgesteuerter RFID-Warenerkennung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 34/08

DRsp Nr. 2009/6296

Einigungsstelle zum Einsatz funkgesteuerter RFID-Warenerkennung

1. Ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden oder Bestimmung der Zahl der Beisitzer kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. 2. Auf vorgeschaltete Verhandlungsphasen über die Besetzung der Einigungsstelle kommt es dabei nicht an; in zwingenden Mitbestimmungsverfahren (§ 87 Abs. 1 Nr. 6;BetrVG) genügt es, dass für den die Einigungsstelle Anrufenden ein Nichtverhandelnwollen erkennbar ist. 3. Dreh- und Angelpunkt einer zurückweisenden Entscheidung ist allein die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle; dies ist nur dann der Fall, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Aspekt in Frage kommt und sich die beizulegenden Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und (Gesamt-) Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt.

Tenor:

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den am 12.09.2008 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - 10 BV 41/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe: