LAG Hamm - Beschluss vom 11.12.2006
13 TaBV 96/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 112a Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 203/06

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebszusammenlegung - Auslegung von Interessenausgleich und Sozialtarifvertrag

LAG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 96/06

DRsp Nr. 2007/2661

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebszusammenlegung - Auslegung von Interessenausgleich und Sozialtarifvertrag

1. Aus der beschränkten Verweisung in § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wonach "lediglich" § 112 Abs. 4 und 5 BetrVG über die Erzwingbarkeit eines Sozialplans bei neu gegründeten Unternehmen unanwendbar sind, ist zu entnehmen, dass bei Betriebsänderungen nach erfolgter Unterrichtung immer mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 Satz 1 BetrVG) und gegebenenfalls auch das Vermittlungs- und/ oder Einigungsstellenverfahren nach § 112 Abs. 2 und 3 BetrVG eröffnet ist.2. Ist bei komplexen Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialtarifvertrag die relativ untergeordnete Problematik des Ausgleichs von Nachteilen durch die Zusammenlegung einiger weniger Standorte ausgespart und der Regelungsverantwortung der Arbeitgeberin und dem jeweils örtlich zuständigen Betriebsrat zugewiesen worden, kann unter Zugrundelegung der einschlägigen Vereinbarungen von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle kein Rede.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 112a Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.