LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2008
14 TaBV 1212/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3 § 106 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 10 § 109 ; BGB § 275 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 7702/08

Einigungsstelle zur Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss - Vorlage von Gesellschafterverträgen und Handelsregisterauszügen - offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Streit um Vorlage nichtvorhandener Unterlagen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 14 TaBV 1212/08

DRsp Nr. 2008/18318

Einigungsstelle zur Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss - Vorlage von Gesellschafterverträgen und Handelsregisterauszügen - offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Streit um Vorlage nichtvorhandener Unterlagen

1. Gesellschaftsverträge und Handelsregisterauszüge sind Unterlagen im Sinne von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, die Informationen enthalten können, die das Interesse der Arbeitnehmer wesentlich berühren können (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG).2. Der Umstand, dass sich der Betriebsrat einen Handelsregisterauszug anderweitig beschaffen kann, lässt die Pflicht des § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht entfallen; da dies jedenfalls nicht ohne jede Aufwendungen möglich ist, scheidet deswegen das Rechtsschutzbedürfnis nicht aus.3. Der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt die Existenz der Unterlagen voraus; sind diese Unterlagen nicht vorhanden, ist ein Anspruch auf Vorlage wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass eine Vorlage offensichtlich nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3 § 106 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 10 § 109 ; BGB § 275 Abs. 1 ;

Gründe:

A.