ArbG Berlin, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 7702/08
Einigungsstelle zur Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss - Vorlage von Gesellschafterverträgen und Handelsregisterauszügen - offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Streit um Vorlage nichtvorhandener Unterlagen
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 14 TaBV 1212/08
DRsp Nr. 2008/18318
Einigungsstelle zur Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss - Vorlage von Gesellschafterverträgen und Handelsregisterauszügen - offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Streit um Vorlage nichtvorhandener Unterlagen
1. Gesellschaftsverträge und Handelsregisterauszüge sind Unterlagen im Sinne von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, die Informationen enthalten können, die das Interesse der Arbeitnehmer wesentlich berühren können (§ 106 Abs. 3 Nr. 10BetrVG).2. Der Umstand, dass sich der Betriebsrat einen Handelsregisterauszug anderweitig beschaffen kann, lässt die Pflicht des § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht entfallen; da dies jedenfalls nicht ohne jede Aufwendungen möglich ist, scheidet deswegen das Rechtsschutzbedürfnis nicht aus.3. Der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt die Existenz der Unterlagen voraus; sind diese Unterlagen nicht vorhanden, ist ein Anspruch auf Vorlage wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1BGB), so dass eine Vorlage offensichtlich nicht in Betracht kommt.