LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2014
4 TaBV 638/14
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 84; BetrVG § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2035
NZA-RR 2014, 544
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 2021/14

Einigungsstelle zur Beschwerde einer Arbeitnehmerin ohne Vorverhandlungen bei Blockadepolitik der Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 638/14

DRsp Nr. 2014/12914

Einigungsstelle zur Beschwerde einer Arbeitnehmerin ohne Vorverhandlungen bei "Blockadepolitik" der Arbeitgeberin

Eine Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG über die Berechtigung einer Arbeitnehmerbeschwerde iSd. des § 84 BetrVG ist grundsätzlich solange offensichtlich unzuständig, bis die Beschwerde mit dem Arbeitgeber verhandelt worden ist. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitsgeber sich von vornherein verhandlungsunwillig zeigt und die Verhandlungsbemühungen des Betriebsrats boykottiert.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Februar 2014 - 39 BV 2021/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 84; BetrVG § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle über die Berechtigung einer Arbeitnehmerbeschwerde.