LAG Hamburg - Beschluss vom 21.09.2006
1 TaBV 5/06
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 99 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 161
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 25/06

Einigungsstelle zur Erstellung von Auswahlrichtlinien bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

LAG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 1 TaBV 5/06

DRsp Nr. 2007/17666

Einigungsstelle zur Erstellung von Auswahlrichtlinien bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

»Bei der Zahl der nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigenden Arbeitnehmer (mehr als 500) zählen zumindest dann Leiharbeitnehmer mit, wenn sich die beabsichtigten Richtlinien auch auf Leiharbeitnehmer beziehen sollen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Richtlinien ausschließlich auf Einstellungen von Leiharbeitnehmern beziehen sollen, da dem Betriebsrat auch bei Einstellungen von Leiharbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 99 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 2. betreibt ein Krankenhaus. Der Beteiligte zu 1. ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Im Juni 2006 beschäftigte die Beteiligte zu 2. 338 eigene Arbeitnehmer. 32 Arbeitnehmer wurden ihr von der Freien und Hansestadt Hamburg gestellt. Zudem arbeiteten bei ihr mindestens 148 Beschäftigte, die bei der D.-Verein angestellt waren und zu ihr nicht in einem mitgliedschaftlichen Verhältnis standen. Diese Angestellten der D.-Verein werden gemäß einem Gestellungsvertrag zwischen der D.-Verein und der Beteiligten zu 2. letzterer zur Verfügung gestellt.