LAG Hamm - Beschluss vom 17.08.2006
13 TaBV 59/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 195/06

Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Sozialplanes bei Betriebsschließung - kein Interessenausgleich bei Durchführung der Betriebsänderung - Regelbesetzung der Einigungsstelle bei Sozialplan für zehn Arbeitnehmer

LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 59/06

DRsp Nr. 2007/958

Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Sozialplanes bei Betriebsschließung - kein Interessenausgleich bei Durchführung der Betriebsänderung - Regelbesetzung der Einigungsstelle bei Sozialplan für zehn Arbeitnehmer

1. Die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan sind regelmäßig nicht so verzahnt, dass sie zwingend von demselben betriebsverfassungsrechtlichen Organ geführt werden müssen; auch der örtliche Betriebsrat kann daher in der Lage sein, für die von ihm vertretenen zehn durch die Schließung betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG einen Sozialplan abzuschließen. 2. Bereits nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt ein Interessenausgleich, in dem sich die Betriebspartner über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung verständigen sollen, nur solange in Betracht, wie sich die Betriebsänderung noch im Planungsstadium befindet; wird sie vom Unternehmer durchgeführt, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben, können sich daraus für die betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG Nachtteilsausgleichsansprüche ergeben, für einen Interessenausgleich ist dann aber kein Raum mehr.