LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.05.1999
14 TaBV 3/99
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; ArbSchG § 5 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2000, 1
ZBVR 2000, 113
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 02.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 1/99

Einigungsstelle: Zuständigkeit bei Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 14 TaBV 3/99

DRsp Nr. 2002/7747

Einigungsstelle: Zuständigkeit bei Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG

Auch wenn hinsichtlich eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ändert dies nichts daran, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig i. S. des § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; ArbSchG § 5 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO wird von der gesonderten Darstellung des Sachverhalts abgesehen.

II.

Die Beschwerde der am Verfahren beteiligten Arbeitgeberinnen hat keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, daß die vom Betriebsrat angestrebte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig (vgl. § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG), mithin antragsgemäß zu errichten ist.

Über Person des Vorsitzenden bestand zu keiner Zeit, hinsichtlich der Anzahl der von jeder Seite zu entsendenden Beisitzer besteht nunmehr, in der Beschwerdeinstanz, kein Streit mehr. Die diesbezügliche Festlegung im Beschluß des Arbeitsgerichts vom 2. Feb. 1999 ist nicht angegriffen.