BAG - Beschluß vom 11.02.1992
1 ABR 51/91
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 bis 5, § 76 Abs. 5 Satz 3 und 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972
BB 1992, 1215
DB 1992, 1730
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 60
NZA 1992, 702
SAE 1993, 374
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 27.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/90
LAG Bremen, vom 04.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 15/90

Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

BAG, Beschluß vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 51/91

DRsp Nr. 1998/7291

Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

»1. Ein Spruch der Einigungsstelle über die Regelung einer zusätzlichen Jahressondervergütung muß die Frage, in welchem Verhältnis die Vergütungen der einzelnen Arbeitnehmer zueinander stehen sollen, jedenfalls insoweit selbst regeln, daß die Festsetzung unterschiedlich hoher Jahressondervergütungen sich an bestimmten Kriterien zu orientieren hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 1989, BAGE 63, 140 = AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972). 2. Zu den Verfahrensgrundsätzen, die die Einigungsstelle zu beachten hat, gehört die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieses bezieht sich aber nur auf die Mitglieder der Einigungsstelle. Die Zurückweisung eines Antrags auf Vertagung zu dem Zweck, Rücksprache mit einer Betriebspartei (hier dem Gesamtbetriebsrat) zu nehmen, verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör der Mitglieder der Einigungsstelle. 3. Will der Arbeitgeber eine freiwillige Leistung nur unternehmenseinheitlich gewähren, so begründet schon diese mitbestimmungsfreie Zweckbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich des Verteilungsplanes.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 bis 5, § 76 Abs. 5 Satz 3 und 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: