BAG - Beschluß vom 20.11.1990
1 ABR 45/89
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2, 5, 6; ArbGG § 4 ;
Fundstellen:
AuA 1992, 30
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 15/87
LAG Hamburg, vom 23.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 10/88

Einigungsstellenverfahren über Rechtsfragen

BAG, Beschluß vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 45/89

DRsp Nr. 2000/1103

Einigungsstellenverfahren über Rechtsfragen

»Die Betriebspartner können nach § 76 Abs. 6 BetrVG vereinbaren, daß eine Einigungsstelle die Rechtsfrage, welchen Inhalt eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung gegenwärtig hat, entscheiden soll. Diese Vereinbarung verpflichtet die Betriebspartner, zunächst die Entscheidung der Einigungsstelle über diese Rechtsfrage herbeizuführen, bevor sie die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Ein Antrag auf Feststellung des Inhaltes einer Betriebsvereinbarung ist unzulässig, solange das vereinbarte Einigungsstellenverfahren nicht durchgeführt worden ist. Eine Vereinbarung, daß eine solche Entscheidung der Einigungsstelle verbindlich sein soll, stellt eine nach § 4 ArbGG unzulässige Vereinbarung eines Schiedsgerichts dar.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2, 5, 6; ArbGG § 4 ;

Gründe:

A. Das vorliegende Verfahren ist anhängig gemacht worden vom Betriebsrat der J Gabelstapler GmbH & Co. KG, Hamburg (im folgenden nur Arbeitgeber bzw. wenn zur Unterscheidung nötig Gabelstapler KG). Diese Firma gehörte zur Unternehmensgruppe J der u.a. noch die nachfolgenden Firmen angehörten:

Die Heinrich J & Co. Maschinenfabrik GmbH und Co. KG, Hamburg (im folgenden nur J Maschinenfabrik KG, Hamburg).

Die H. J Maschinenfabrik GmbH & Co., N (im folgenden nur J Maschinenfabrik, N).