OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2014
12 A 1906/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 22; SGB VIII § 24; SGB VIII § 90 Abs. 1; KiBiz § 23; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2662/13

Einkommensbegriff als Anknüpfung für die Beitragsberechnung der Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 12 A 1906/14

DRsp Nr. 2015/2407

Einkommensbegriff als Anknüpfung für die Beitragsberechnung der Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 575,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 22; SGB VIII § 24; SGB VIII § 90 Abs. 1; KiBiz § 23; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der vom Ortsgesetzgeber aus dem früheren § 17 GTK übernommene Einkommensbegriff mit seiner Begrenzung auf "positive" Einkünfte trotz dadurch bewirkter eventueller Nichtberücksichtigung auch realer, das positive Gesamteinkommen rechnerisch und tatsächlich verringernder Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bestand hat, nicht in Frage zu stellen.