I.
Der im Jahr 1954 geborene Kläger ist seelisch behindert. Ab Februar 1998 erhielt er von der Beklagten Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40, 41 BSHG durch stationäre Betreuung in einem Übergangswohnheim. Seit dem 15. November 2001 lebt der Kläger im Rahmen betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Durch Bescheid vom 18. August 1998 zog die Beklagte den Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG zu einem Beitrag zu den Kosten des Heimaufenthalts heran und berücksichtigte dabei für die Zeit bis zum 30. Juni 2000 einen Freibetrag von seinem Einkommen in Höhe von 150 DM monatlich, weil der Kläger in einer Einrichtung betreut werde, die im Rahmen ihrer Konzeption den Wohnheimbewohnern einen entsprechenden wirtschaftlichen Freiraum einräume und die Bewohner auf eine selbstständige Lebensführung vorbereite.
Der Kläger erhob gegen die Befristung der Gewährung des Freibetrages erfolglos Widerspruch und Klage.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
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