LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.03.2022
8 TaBV 25/21
Normen:
BetrVG (1952) § 16 S. 2; BetrVG § 17 Abs. 2; BetrVG § 18; BetrVG § 18a; BetrVG § 129 (Geltung bis 19.03.2022); 15. BayIfSMV (seit 24.11.2021) § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 15550
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/21

Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines WahlvorstandsCoronabedingte Unmöglichkeit der Durchführung einer BetriebsversammlungEinladung zur Betriebsversammlung nach Lockerung der Infektionsschutzregeln

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 8 TaBV 25/21

DRsp Nr. 2022/9910

Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands Coronabedingte Unmöglichkeit der Durchführung einer Betriebsversammlung Einladung zur Betriebsversammlung nach Lockerung der Infektionsschutzregeln

1. § 17 Abs. 4 BetrVG lässt erkennen, dass es immer einer Einladung bedarf, wenn eine Betriebsversammlung einen Wahlvorstand wählen soll. Ein Verzicht auf eine Einladung ist nur dann gerechtfertigt, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist. 2. Ist durch infektionsschutzrechtliche Regelungen die Durchführung einer Betriebsversammlung unmöglich oder unzumutbar, ist das Abhalten einer vorherigen Wahlversammlung entbehrlich und der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Eine "Einladung" i.S.d. § 17 Abs. 4 BetrVG wäre widersinnig, da man dann gleichzeitig darauf hinweisen müsste, dass die Betriebsversammlung unter den Bedingungen der Pandemie gar nicht stattfinden könne. 3. Dürfen Betriebsversammlungen unter Einhaltung der 3G-Regel, Maskenpflicht und Einhaltung von Hygienekonzepten wieder stattfinden, stehen einer Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 4 BetrVG keine Hindernisse entgegen.