Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der antragstellende Gesamtbetriebsrat begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zu 2) beteiligten Antragsgegnerin, der Arbeitgeberin, Unterlassung zweier neu eingeführter, EDV-gestützter Maßnahmen. Der Arbeitgeberin soll zum einen die Verwendung sogenannter Beratungscoupons untersagt werden und zum anderen die Durchführung einer Kundenbefragung. Der Gesamtbetriebsrat sieht jeweils Mitbestimmungsrechte, insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berührt.
Die Arbeitgeberin betreibt weit über 100 Baumärkte. In 59 Baumärkten sind Betriebsräte gebildet. Der Gesamtbetriebsrat besteht aus 106 Mitgliedern, sein Gesamtbetriebsausschuss hat 11 Mitglieder.
1. 2.
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