LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.08.2015
4 TaBVGa 6/15
Normen:
§§ 27 Abs. 2, 51 BetrVG;
Fundstellen:
AUR 2015, 460
ArbRB 2016, 43
EzA-SD 2016, 15
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/15

Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsausschuss

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 6/15

DRsp Nr. 2015/17106

Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsausschuss

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts hiermit ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats. Aus diesem Grund ist der Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 3 BetrVG) bzw. der Gesamtbetriebsausschuss zu einem rechtswirksamen Handeln für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat nicht originär legitimiert; es bedarf vielmehr eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 27 Abs. 2, 51 BetrVG;

Gründe

I.

Der antragstellende Gesamtbetriebsrat begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zu 2) beteiligten Antragsgegnerin, der Arbeitgeberin, Unterlassung zweier neu eingeführter, EDV-gestützter Maßnahmen. Der Arbeitgeberin soll zum einen die Verwendung sogenannter Beratungscoupons untersagt werden und zum anderen die Durchführung einer Kundenbefragung. Der Gesamtbetriebsrat sieht jeweils Mitbestimmungsrechte, insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berührt.

Die Arbeitgeberin betreibt weit über 100 Baumärkte. In 59 Baumärkten sind Betriebsräte gebildet. Der Gesamtbetriebsrat besteht aus 106 Mitgliedern, sein Gesamtbetriebsausschuss hat 11 Mitglieder.

1. 2.