Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII in Form seiner Unterbringung in einem Projekt des betreuten Wohnens eine vollstationäre Maßnahme i. S. v. § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 Buchst. b) SGB VIII darstellt und deshalb eine Kostenbeitragspflicht auslöst.
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