OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.12.2014
12 A 458/14
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII §§ 45 ff.; SGB VIII § 89e; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b); SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2523/12

Einordnung der Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen in Form der Unterbringung in einem Projekt des betreuten Wohnens als vollstationäre Maßnahme; Bedeutung des Einrichtungsbegriffs in der Kinder- und Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 12 A 458/14

DRsp Nr. 2015/2388

Einordnung der Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen in Form der Unterbringung in einem Projekt des betreuten Wohnens als vollstationäre Maßnahme; Bedeutung des Einrichtungsbegriffs in der Kinder- und Jugendhilfe

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII §§ 45 ff.; SGB VIII § 89e; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b); SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII in Form seiner Unterbringung in einem Projekt des betreuten Wohnens eine vollstationäre Maßnahme i. S. v. § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 Buchst. b) SGB VIII darstellt und deshalb eine Kostenbeitragspflicht auslöst.