OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2014
12 A 458/14
Normen:
SGB VIII § 91 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2523/12

Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 12 A 458/14

DRsp Nr. 2014/12595

Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 91 Abs. 3;

Gründe

Die Zulassung der Berufung erfolgt auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dessen Geltendmachung konkludent in der von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten ist. Das Zulassungsvorbringen offenbart besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform, die ober- und höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

Vgl. dazu: DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. Dezember 2013, in: JAmt 2014, 81 ff., m.w.N.; entscheidende Fragen offenlassend auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 12 A 1634/10 -.

Von der Gewährung von Hilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses dürfte kaum auszugehen sein, wenn - wie hier - die Gewährung von Unterkunft nach der Kostenberechnung für die Jugendhilfemaßnahme nicht in die abgerechnete Leistung einbezogen ist und der Kläger die Wohnung persönlich auf eigene Kosten - wenn auch unter Mithilfe und Kontrolle des Jugendamtes - angemietet hat.