VG Karlsruhe - Urteil vom 29.09.2020
8 K 11197/18
Normen:
SGB I § 37 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 i.V.m. S. 1; SGB VIII § 86a Abs. 4 S. 1 Alt. 2; VwGO § 43;

Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Feststellungsklage; Feststellung der örtlichen Zuständigkeit; Gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattung; Räumungsklage; Spruchstellenverfahren

VG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 8 K 11197/18

DRsp Nr. 2020/18306

Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Feststellungsklage; Feststellung der örtlichen Zuständigkeit; Gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattung; Räumungsklage; Spruchstellenverfahren

Nach § 37 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris Rn. 14 und vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.05.2020 - 12 S 3395/19 -, juris Rn. 34 und vom 22.04.2008 - 9 S 2278/07 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 26.04.2019 - 8 K 1439/18 -, juris Rn. 28). Für die Prognose der Zukunftsoffenheit sind neben den subjektiven Vorstellungen der betroffenen Person vor allem die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils auf sich behalten.