LAG Köln - Beschluss vom 10.12.2012
5 TaBV 63/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 226/11

Einrichtung von Arbeitszeitkonten durch Betriebsvereinbarung; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 63/12

DRsp Nr. 2013/7456

Einrichtung von Arbeitszeitkonten durch Betriebsvereinbarung; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2005 ermöglicht es den Betriebsparteien nicht, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, welche die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vorsieht.

Tenor

1

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 - 6 BV 226/11 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten.

Die Beteiligte zu 1) führt am K /B Flughafen die Fluggastkontrolle durch. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.

Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30. August 2005 (MTV Bund) sieht in § 6 Abs. 5 vor:

"In Ländertarifverträgen mit ver.di können Regelungen zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten getroffen werden."

Der seit dem 1. Januar 2006 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in W vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW) enthält in § 2 folgende Regelungen: