Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 -
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten.
Die Beteiligte zu 1) führt am K /B Flughafen die Fluggastkontrolle durch. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.
Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30. August 2005 (
"In Ländertarifverträgen mit ver.di können Regelungen zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten getroffen werden."
Der seit dem 1. Januar 2006 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in W vom 8. Dezember 2005 (
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