Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig vom 20.12.2010 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens.
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