LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.12.2010
L 11 AS 504/11 B
Normen:
SGB I § 35 Abs. 1; SGB I § 35 Abs. 2; SGG § 73; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 360/10

Einschaltung von Prozessbevollmächtigten durch JobcenterAkteneinsichtSozialgeheimnisKeine hinriechnede ErfolgsuaussichtZutreffende Prozeßkostenhilfe-Ablehnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 504/11 B

DRsp Nr. 2012/7724

Einschaltung von Prozessbevollmächtigten durch JobcenterAkteneinsichtSozialgeheimnisKeine hinriechnede ErfolgsuaussichtZutreffende Prozeßkostenhilfe-Ablehnung

1. Auch ein Jobcenter als beklagter Sozialleistungsträger ist gesetzlich berechtigt , seine Verwaltungsvorgänge an einen von ihm ausgewählten Prozessbevollmächtigten weiterzugeben. 2. Soweit nur ein Teil der Akteninhalte ( hier : relevante Bescheide und Widerspruchsvorgänge) überlassen werden, sind diese in jedem Fall für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats zwingend erforderlich. 3. MIt deren Weitergabe werden keine bereichsspezifische Normen des Datenschutzes, namentlich nicht das Sozialgeheimnis i.S. von § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) verletzt, sondern nur Befugnisse iSd konkretisierenden Datenschutzregelungen in §§ 67 ff SGB X wahrgenommen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig vom 20.12.2010 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 35 Abs. 1; SGB I § 35 Abs. 2; SGG § 73; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens.