BAG - Beschluss vom 11.12.2012
1 ABR 78/11
Normen:
BetrVG § 87 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz - SpBG - vom 8. Februar 1999; GVBl. S. 70) § 10a;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 175
AuR 2013, 273
BB 2013, 1075
DB 2013, 2034
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 15
NJW 2013, 8
NZA 2013, 913
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 851/11
ArbG Berlin, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 BV 15369/10

Einschränkung der Mitbestimmung hinsichtlich der Ausgestaltung der Videoüberwachung in Spielbanken in Berlin durch behördliche Vorgaben

BAG, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 78/11

DRsp Nr. 2013/6878

Einschränkung der Mitbestimmung hinsichtlich der Ausgestaltung der Videoüberwachung in Spielbanken in Berlin durch behördliche Vorgaben

Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird durch einen Verwaltungsakt eingeschränkt, soweit dieser den Arbeitgeber verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen oder zu unterlassen. Orientierungssätze: 1. Eine den Arbeitgeber bindende behördliche Entscheidung steht in ihren Auswirkungen auf das Mitbestimmungsrecht den in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG genannten normativen Regelungen gleich. Wo für den Arbeitgeber nichts zu entscheiden ist, gibt es für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen. 2. Die Übermittlung eines nicht unterzeichneten Einigungsstellenspruchs steht einer nachfolgenden formwirksamen Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG nicht entgegen, wenn der Einigungsstellenvorsitzende bei der Übermittlung die Übersendung des unterzeichneten Spruchs angekündigt hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2011 - 6 TaBV 851/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz - SpBG - vom 8. Februar 1999; GVBl. S. 70) § 10a;

Gründe: