BAG - Beschluß vom 26.04.1990
1 ABR 79/89
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 2, 3, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2, § 87 Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 3; BetrVG § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 3, § 101 ; ZPO § 91a;
Fundstellen:
NJW 1991, 192
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 20.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bv 10/85
LAG Baden-Württemberg, vom 22.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 15/87

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

BAG, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 79/89

DRsp Nr. 2000/1097

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

»Erklärt der Antragsteller eines Beschlußverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen Beteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrages tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müßte. Darauf, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es nicht an. Seine gegenteilige Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 15. September 1987 - 1 ABR 44/86 - BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972) gibt der Senat auf. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist das Verfahren entsprechend § 83 a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Anträge des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme oder auf Feststellung, daß eine vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) sowie der Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Maßnahme (§ 101 BetrVG) erledigen sich mit der Beendigung der betreffenden personellen Einzelmaßnahme.«

Normenkette:

§ Abs. , , § Abs. , § Abs. , § Abs. Satz 3, § Abs. 2 Satz 3;