LAG Köln - Beschluss vom 02.12.2022
9 TaBV 42/22
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 50;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 157/22
ArbG Köln, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 157/22

Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Einführung einer digitalen Aktenverwaltung

LAG Köln, Beschluss vom 02.12.2022 - Aktenzeichen 9 TaBV 42/22

DRsp Nr. 2023/2087

Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Einführung einer digitalen Aktenverwaltung

Da der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die unternehmensweite Einführung und den Betrieb eines elektronischen Aktenverwaltungsystems gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 50 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliegt, ist die Einsetzung einer Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 26.10.2022 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln - 9 BV 157/22 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 50;

Gründe

I.

Mit ihrem am 04.10.2022 dem Arbeitsgericht Köln übermittelten Schriftsatz begehrt die Arbeitgeberin, ein Spielwaren- und Babyartikel führendes Einzelhandelsunternehmen, die Einsetzung einer Einigungsstelle. Im April 2022 informierte die Antragstellerin den bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat über die von ihr beabsichtigte unternehmensweite Einführung der Software "D-Velop Documents", einem zertifizierten, cloudbasierten Tool, das zunächst für die Verwaltung der Personalakten und später auch in anderen Bereichen und Abteilungen des Unternehmens genutzt werden soll. Mit E-Mail-Schreiben vom 07.04.2022 wandte sich die Arbeitgeberin wie folgt an den Gesamtbetriebsrat:

1. 2. 1. 2.