Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Minden vom 28.02.2014 – 2 BV 8/14 – wird zurückgewiesen.
A.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Antragstellerinnen sind die am Standort N in der D Str. 1 einenGemeinschaftsbetrieb unterhaltenden Arbeitgeberinnen, die zur Schwedischen L Gruppe gehören. Am Standort N werden Bürostühle der Marken "E" und "T" entwickelt und hergestellt. Dort sind etwa 130 Arbeitnehmer in der Fertigung sowie in den Bereichen Vertriebsinnendienst, Marketing, IT und Personal beschäftigt.
Weiterer Beteiligter ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
Am 25.09.2013 informierten die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat über beabsichtigte Veränderungen am Standort N. In einer Besprechung vom 10.12.2013 legten die Arbeitgeberinnen dem Betriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs vor. In diesem heißt es wörtlich:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|