LAG Hamm - Beschluss vom 14.05.2014
7 TaBV 21/14
Normen:
BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/14

Einsetzung einer EinigungsstelleOffensichtliche UnzuständigkeitMissbrauchskontrolle durch Arbeitsgericht

LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 21/14

DRsp Nr. 2014/10653

Einsetzung einer Einigungsstelle Offensichtliche Unzuständigkeit Missbrauchskontrolle durch Arbeitsgericht

Eine Einigungsstelle ist dann einzurichten,wenn keine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 Abs. 2 ArbGG gegeben ist.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Minden vom 28.02.2014 – 2 BV 8/14 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98;

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Antragstellerinnen sind die am Standort N in der D Str. 1 einenGemeinschaftsbetrieb unterhaltenden Arbeitgeberinnen, die zur Schwedischen L Gruppe gehören. Am Standort N werden Bürostühle der Marken "E" und "T" entwickelt und hergestellt. Dort sind etwa 130 Arbeitnehmer in der Fertigung sowie in den Bereichen Vertriebsinnendienst, Marketing, IT und Personal beschäftigt.

Weiterer Beteiligter ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

Am 25.09.2013 informierten die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat über beabsichtigte Veränderungen am Standort N. In einer Besprechung vom 10.12.2013 legten die Arbeitgeberinnen dem Betriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs vor. In diesem heißt es wörtlich: