Die Beschwerde des Betriebsratsmitgliedes H gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.12.2013 - 5 BVGa 17/13 - wird zurückgewiesen.
A.
Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Einsichtsrechts der Antragstellerin.
Die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt am Standort C mehrere tausend Arbeitnehmer. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat (Beteiligter zu 2), dem die Antragstellerin als Mitglied angehört.
Wegen der zum Ende des Jahres 2014 beabsichtigten Einstellung der Fahrzeugproduktion am Standort C kam es zur Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans; das Verfahren ruht zur Zeit.
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