LAG Hamm - Beschluss vom 21.03.2014
13 TaBVGa 2/14
Normen:
BetrVG §§ 111 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 17/13

Einsichtnahmerecht eines BetriebsratsmitgliedsVerhandlungen über TarifvertragInformationen über Interessenausgleich und Sozialplan

LAG Hamm, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 2/14

DRsp Nr. 2014/7550

Einsichtnahmerecht eines BetriebsratsmitgliedsVerhandlungen über TarifvertragInformationen über Interessenausgleich und Sozialplan

Einzelne Betriebsratsmitglieder können sich nur dann auf § 34 Abs. 3 BetrVG stützen, wenn es um Informationen im Zusammenhang mit dem betriebsverfassungsrechtlich vorgegebenen Versuch eines Interessenausgleichs oder den Abschluss eines Sozialplans geht.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsratsmitgliedes H gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.12.2013 - 5 BVGa 17/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG §§ 111 ff.;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Einsichtsrechts der Antragstellerin.

Die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt am Standort C mehrere tausend Arbeitnehmer. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat (Beteiligter zu 2), dem die Antragstellerin als Mitglied angehört.

Wegen der zum Ende des Jahres 2014 beabsichtigten Einstellung der Fahrzeugproduktion am Standort C kam es zur Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans; das Verfahren ruht zur Zeit.